BUSSGELDBESCHEID

Was tun, wenn Sie die unangenehme Nachricht im Briefkasten vorfinden?

Wenn Sie aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wurden, auf der Autobahn viel zu dicht aufgefahren sind oder eine andere Ordnungswidrigkeit begangen haben, ist der dazugehörige Bußgeldbescheid nicht fern. Hierdurch fordert die zuständige Behörde Sie auf, einen bestimmten Geldbetrag innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen. Diese Frist beläuft sich im Normalfall auf zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.

Wenden Sie sich vor allem im Hinblick auf die kurzen Fristen im Bußgeldverfahren bei allen rechtlichen Fragen gerne an unsere Kanzlei. Wir beraten Sie gerne umfassend und selbstverständlich auch mit Blick auf die entstehenden Kosten.

Was kostet eine Ordnungswidrigkeit im Verkehrsrecht?

Dies bestimmt sich vornehmlich nach den Regelungen im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sowie in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Regelmäßig geht es hierbei um Summen zwischen 5 und 1000 Euro, § 17 Absatz 1 OWiG. Beachten Sie jedoch bitte, dass es sich bei den Beträgen in der BKatV um Regelsätze handelt. Dies bedeutet, dass im Einzelfall auch andere Geldbußen ausgesprochen werden können.

 

Damit Sie einen kleinen Überblick über die drohenden Bußgelder bekommen, haben wir nachfolgend einige Beispiele aufgelistet:

 

  • Blinker nicht wie vorgeschrieben benutzt: 10 Euro
  • Fahren ohne Licht, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten: 20 Euro
  • Abstand nicht eingehalten bei Geschwindigkeiten bis 80 km/h: 25 Euro
  •  Geschwindigkeit innerorts um mehr als 30 km/h überschritten: 160 Euro, 1 Monat Fahrverbot
  • Geschwindigkeit außerorts um mehr als 40 km/h überschritten: 160 Euro, 1 Monat Fahrverbot
  • Bahnübergang trotz geschlossener Schranke vorsätzlich mit einem Fahrzeug überquert: 700 Euro, 3 Monate Fahrverbot


Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen zwischen 5 und 55 Euro wird oftmals nur ein Verwarnungsgeld verlangt. Hierdurch werden die Kosten für das Bußgeldverfahren gespart.

Geblitzt, gerast, gefährdet - Egal welche Ordnungswidrigkeit oder Straftat Ihnen zur Last gelegt wird, unser Fachanwalt für Verkehrsrecht kämpft für Ihr Recht!

Wie kann man gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen?

Sie haben nach dem Zugang des Bußgeldbescheides zunächst zwei Wochen Zeit, um gegen diesen Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, welche den Bescheid erstellt hat, erfolgen. Geben Sie hierzu zunächst Ihre persönlichen Daten sowie die Daten der zuständigen Behörde an. In der Betreffzeile sollten Sie "Einspruch" schreiben. Beziehen Sie sich dann auf den Bußgeldbescheid, gegen welchen Sie Einspruch einlegen möchten. Hierzu können Sie das Aktenzeichen sowie das auf dem Bescheid genannte Datum nennen. Sie können in diesem Schreiben zudem angeben, warum der Bescheid aus Ihrer Sicht unwirksam ist.

Wenn Sie frist- und formgerecht Einspruch eingelegt haben, wird die Behörde Ihren Fall zunächst in einem Zwischenverfahren erneut überprüfen. Hierzu kann sie Sie zu den jeweiligen Vorkommnissen befragen und weitere Ermittlungen anstellen. Hält die Behörde den Bescheid jedoch weiterhin für rechtmäßig, so wird Ihr Fall vor dem für Sie zuständigen Amtsgericht verhandelt.


Wann werden Bußgeldbescheide rechtskräftig?

Legen Sie nicht innerhalb der 2-wöchigen Frist Einspruch gegen den Bescheid ein, so wird er rechtskräftig. Dies bedeutet, dass Sie ihn später nicht mehr angreifen können, sondern den genannten Betrag zahlen müssen.

Erheben Sie dahingegen Einspruch, so dürfen Sie zunächst das behördliche bzw. gerichtliche Bußgeldverfahren abwarten und müssen die Geldbuße erst einmal nicht überweisen. Die Rechtskraft des Bescheids tritt erst ein, wenn das Gericht die Entscheidung der Behörde bestätigt; also entscheidet, dass der Bußgeldbescheid rechtmäßig war. Dann besteht aber immer noch die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts einzulegen. Erst wenn das höchstinstanzliche Gericht dann über Ihren Fall entschieden hat bzw. Sie auf Rechtsbeschwerden verzichten, müssen Sie endgültig zahlen.

Die Einspruchsfrist ist sehr kurz, sodass schnelles Handeln gefragt ist. Wenn Sie also Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids haben, so legen Sie zunächst Einspruch ein und wenden Sie sich dann bitte ohne Umschweife an unsere Kanzlei. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht kann dann Akteneinsicht nehmen und herausfinden, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Zudem überprüft er Ihren Bescheid auf eventuelle Formfehler. Sollte Ihr Fall nichtsdestotrotz vor Gericht landen, so entwickeln wir selbstverständlich auch eine angemessene Strategie für Sie, durch die Sie sich effektiv gegen das drohende Bußgeld zur Wehr zu setzen können.

Gegen ein Bußgeldschreiben muss nicht immer Einspruch eingelegt werden. Gerade wenn es um kleinere Geldsummen geht und klare Beweise vorliegen, lohnt sich der Aufwand meist nicht. Drohen jedoch Fahrverbote oder hohe Geldbußen, so ist mit der Situation nicht zu spaßen.

ich möchte Sie in solchen Fällen dazu ermutigen, sich mit mir in Verbindung zu setzen. Gemeinsam können wir besprechen, ob ein Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid sinnvoll ist. Bitte nehmen Sie hierzu gleich heute Kontakt mit meinen freundlichen Mitarbeitern auf.