FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT-
Abmahnung für arbeitsvertragliches Fehlverhalten

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter wegen eines arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens abmahnen. Nicht immer sind die gerügten Verstöße auch berechtigt, was nicht selten zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter führt. Ein Rechtsanwalt hilft, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vermitteln.

Wann erfolgt eine Abmahnung und welche Konsequenz hat sie?

In der Regel mahnt Sie Ihr Arbeitgeber (oder eine weisungsbefugte Person) wegen eines arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens ab, dies können zum Beispiel folgende Vergehen sein:

  • häufiges oder regelmäßiges Zuspätkommen
  • Alkohol am Arbeitsplatz
  • Arbeitsverweigerung
  • Störung des Betriebsfriedens oder Mobbing
  • schlechte Arbeitsleistung
  • Diebstahl

Der Ausspruch einer Abmahnung soll Ihnen eine Warnung sein und Ihrem Arbeitgeber den Weg zu einer Kündigung ebnen. Sie ist für eine verhaltensbedingte, außerordentliche Kündigung in § 314 Abs. 2 BGB geregelt, lässt sich aber auch für die ordentliche Kündigung anwenden und erfüllt drei Funktionen:

  • Dokumentation: Ihr Fehlverhalten wird in der Regel schriftlich festgehalten, kann aber auch mündlich erfolgen. Die schriftliche Abmahnung wird Ihrer Personalakte beigefügt, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
  • Hinweis: Sie sollen darauf hingewiesen werden, dass ein bestimmtes Verhalten einen arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß darstellt und dieses vom Arbeitgeber nicht geduldet wird.
  • Warnung: Bei fortgesetztem oder wiederholtem Fehlverhalten wird Ihnen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (z. B. Kündigung) gedroht. Die Warnfunktion kann an Bedeutung verlieren, wenn Ihr Arbeitgeber Sie immer wieder abmahnt, ohne die angedrohten Konsequenzen zu erfüllen, oder Sie sich längere Zeit vertragsgetreu verhalten.

Hat Ihr Arbeitgeber Sie für ein Fehlverhalten abgemahnt, verzichtet er in diesem Fall auf sein Kündigungsrecht. Das Arbeitsverhältnis kann er dann nur noch kündigen, wenn es zu einem erneuten, gleichgearteten Fehlverhalten kommt (BAG vom 06.06.03, Az. 2 AZR 128/02). Wurden Sie schriftlich abgemahnt, ergänzt das Schreiben Ihre Personalakte, die alle Ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Informationen und Unterlagen enthält, und dort in der Regel zwei Jahre verbleibt, sofern kein weiteres Fehlverhalten hinzukommt.

Wenn Sie eine Abmahnung oder sogar Kündigung erhalten haben, sollten Sie nicht gleich in Panik verfallen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber unberechtigt abgemahnt wurden!

Worauf Sie bei einer Abmahnung unbedingt achten sollten

Die Abmahnung sollte von Ihrem direkten Vorgesetzten unterzeichnet sein. Will er diese zu Ihrer Personalakte nehmen, muss er Sie zu dem Sachverhalt anhören.Da es hier keine Ausschlussfrist gibt, sollte seit dem beanstandeten Fehlverhalten nicht allzu viel Zeit vergangen sein. Ansonsten lässt sich möglicherweise nur schwer ein Zusammenhang zwischen Ihrem Fehlverhalten und der Rüge Ihres Arbeitgebers herstellen und Sie können die Abmahnung unter Umständen anfechten. Weiterhin sollte das beanstandete Fehlverhalten, welches Ihr Arbeitgeber rügt, konkret benannt werden, möglichst mit Datum und Uhrzeit. Allgemeine Hinweise (z. B. auf Verletzung der Verschwiegenheitspflicht) reichen in der Regel nicht aus.

Wie Sie am besten mit einer Abmahnung umgehen

Wurden Sie von Ihrem Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens abgemahnt, haben Sie gemäß § 83 BetrVG das Recht, eine Gegendarstellung für die Personalakte einzureichen, unabhängig davon, ob die Rüge berechtigt oder unberechtigt ist. Sie können gemäß §§ 84, 85 BetrVG auch eine Beschwerde bei Ihrem Betriebsrat einlegen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er die Abmahnung aus Ihrer Personalakte entfernt, nämlich wenn

  • Sie unberechtigt abgemahnt wurden (BAG vom 27.11.08, Az. 2 AZR 675/07);
  • die Wirkung der Abmahnung durch Zeitablauf verloren gegangen ist uns Sie sich längere Zeit einwandfrei verhalten haben (BAG vom 18.11.86, Az. 7 AZR 674/84);
  • mehrere Fehlverhalten abgemahnt wurden, aber nur ein Teil berechtigt ist. (BAG vom 13.03.91, Az. 5 AZR 133/90).

Verweigert Ihr Arbeitgeber die Entfernung aus der Personalakte, können Sie diese durch eine Klage erwirken. Sie können auch zunächst nichts gegen die Abmahnung unternehmen. Kommt es dann zur Kündigung, können Sie in einem Kündigungsschutzverfahren vortragen, dass Sie zu Unrecht abgemahnt worden seien.

Ich unterstütze Sie, wenn Sie sich gegen die Abmahnung Ihres Arbeitgebers zur Wehr setzen wollen!