Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter wegen eines arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens abmahnen. Nicht immer sind die gerügten Verstöße auch berechtigt, was nicht selten zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter führt. Ein Rechtsanwalt hilft, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vermitteln.
In der Regel mahnt Sie Ihr Arbeitgeber (oder eine weisungsbefugte Person) wegen eines arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens ab, dies können zum Beispiel folgende Vergehen sein:
Der Ausspruch einer Abmahnung soll Ihnen eine Warnung sein und Ihrem Arbeitgeber den Weg zu einer Kündigung ebnen. Sie ist für eine verhaltensbedingte, außerordentliche Kündigung in § 314 Abs. 2 BGB geregelt, lässt sich aber auch für die ordentliche Kündigung anwenden und erfüllt drei Funktionen:
Hat Ihr Arbeitgeber Sie für ein Fehlverhalten abgemahnt, verzichtet er in diesem Fall auf sein Kündigungsrecht. Das Arbeitsverhältnis kann er dann nur noch kündigen, wenn es zu einem erneuten, gleichgearteten Fehlverhalten kommt (BAG vom 06.06.03, Az. 2 AZR 128/02). Wurden Sie schriftlich abgemahnt, ergänzt das Schreiben Ihre Personalakte, die alle Ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Informationen und Unterlagen enthält, und dort in der Regel zwei Jahre verbleibt, sofern kein weiteres Fehlverhalten hinzukommt.
Die Abmahnung sollte von Ihrem direkten Vorgesetzten unterzeichnet sein. Will er diese zu Ihrer Personalakte nehmen, muss er Sie zu dem Sachverhalt anhören.Da es hier keine Ausschlussfrist gibt, sollte seit dem beanstandeten Fehlverhalten nicht allzu viel Zeit vergangen sein. Ansonsten lässt sich möglicherweise nur schwer ein Zusammenhang zwischen Ihrem Fehlverhalten und der Rüge Ihres Arbeitgebers herstellen und Sie können die Abmahnung unter Umständen anfechten. Weiterhin sollte das beanstandete Fehlverhalten, welches Ihr Arbeitgeber rügt, konkret benannt werden, möglichst mit Datum und Uhrzeit. Allgemeine Hinweise (z. B. auf Verletzung der Verschwiegenheitspflicht) reichen in der Regel nicht aus.
Wurden Sie von Ihrem Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens abgemahnt, haben Sie gemäß § 83 BetrVG das Recht, eine Gegendarstellung für die Personalakte einzureichen, unabhängig davon, ob die Rüge berechtigt oder unberechtigt ist. Sie können gemäß §§ 84, 85 BetrVG auch eine Beschwerde bei Ihrem Betriebsrat einlegen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er die Abmahnung aus Ihrer Personalakte entfernt, nämlich wenn
Verweigert Ihr Arbeitgeber die Entfernung aus der Personalakte, können Sie diese durch eine Klage erwirken. Sie können auch zunächst nichts gegen die Abmahnung unternehmen. Kommt es dann zur Kündigung, können Sie in einem Kündigungsschutzverfahren vortragen, dass Sie zu Unrecht abgemahnt worden seien.